Wird Zypern Trendsetter des Haarschnitts der kommenden Saison?

Wir erinnern uns, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) legte in 2014 die regulatorische Grundlage dafür, dass unter besonderen Umständen in Krisenzeiten Guthaben von Privatpersonen in Deutschland verwendet werden dürfen, um Finanzinstitute zu stabilisieren

War damals auf allen Titelseiten, oder?

Unter § 5 des SAG wurde definiert, dass alle sog. Funktionsträger über das Abwicklungsverfahren im Gesetz Stillschweigen zu bewahren haben. Deshalb hörten wir so viel von diesem Gesetz... Es betrifft alle Kontoguthaben (Sparbücher, Girokonten, Fest- und Tagesgelder, Sparverträge sowie auch vermögenswirksame Leistungen).

Kundengelder dürfen laut SAG in bestimmten Situationen dafür benutzt werden, um die Stabilität von Krisenbanken wiederherzustellen. Im Detail ist das “Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen” seit Dezember 2014 in Kraft. Es wurde nach den Lehren der Finanzkrise 2008 strukturiert, um Kreditinstitute krisenfest zu machen und Ihre Zahlungsfähigkeit zu verbessern. Darin ist die Sanierung, ggf. auch Abwicklung und Auflösung von Banken mittels Einsatz von Kundengeldern geregelt.

Zwar gilt, dass in erster Linie Anteilsinhaber und Gläubiger für Verluste und Abwicklungskosten der Banken verantwortlich gemacht werden (sogenanntes “Bail-In”), aber am Ende des Tages können auch Privatpersonen sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Kasse gebeten werden. §89 des SAG ermöglicht es dem Staat, bei drohender Insolvenz einer Bank, alle Aktien und Konten des betroffenen Instituts zu entwerten.

Nehmen Sie sich bitte kurz Zeit, diese Behauptung zu überprüfen. Beispielsweise gehen Sie dazu ins offizielle Angebot des BMJ auf gesetze-im-internet.de (dort navigieren Sie zu Kapitel 2 Abwicklungsinstrumente, Abschnitt 1 Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger, § 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente (alternativer Direktlink). Die Formulierung, die Sie bedroht, findet sich etwas verklausuliert im dortigen Satz 2: “Eine Umwandlung oder Herabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 65 Absatz 4 zu erstrecken.”

Ist das überhaupt mit EU-Recht vereinbar?

Dieses Gesetz ist das Ergebnis der Umsetzung einer europäischen Richtlinie und einer EU-Verordnung in nationales Recht:

1. Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur “Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen” (Bank Recovery and Resolution Directive; kurz: BRRD)

2. Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur “Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010” (Single Resolution Mechanism; kurz SRM)

Der Josephspfennig verdeutlicht die Macht des Zinseszinseffekts. Im Fall von Sparguthaben und fairer Fiskalpolitik kann sich das sehr positiv auswirken. Aber im Fall von Inflation wirkt dieser Zinseszinseffekt leider gegen unsere Kaufkraft.

Besonders wenn wir langfristige Strategieentscheidungen treffen, ist es hilfreich sich dieser Mechanik bewusst zu sein. Bei Kapitos haben wir in den letzten Jahren unsere Beratung von Unternehmern und Privatiers auf Vermögensschutz angepasst. Dabei ist ein Arsenal an Methoden zum Kaufkrafterhalt und Zinsschutz entstanden. Wenn Sie mehr darüber wissen wollen, nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung (https://indimax.de/vermoegensschutz-kontakt).

Oder informieren Sie sich selbst, warum es sich lohnen kann, das Jahr 2023 nicht ungeschützt auslaufen zu lassen (Wie schützen sich Hauseigentümer noch vor dem Jahreswechsel?).

Man sieht sich am anderen Ende des Tunnels. Viel Erfolg!

Max

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